Noch sind nicht wenige Deutsche dabei ihre Steuererklärung zu verfassen. Doch was viele nicht wissen: Auch Betriebskosten können teils abgesetzt werden – und zwar im Rahmen der Nebenkostenabrechnung.
Bereits seit dem Jahr 2003 können nämlich haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angegeben werden. Seit 2006 ist es zudem möglich, persönliche Rechnungen rund um Handwerker in der Steuererklärung steuermindernd geltend zu machen.
Problem: Vielen Mietern ist das nicht bekannt, weshalb sie zwar die teuren Handwerkerrechnungen begleichen, das aber noch nicht einmal in der Steuererklärung angeben mit der Bitte um eine Steuerrückzahlung. Ebenfalls vielen unbekannt ist, dass auch ein von der Hausverwaltung oder dem Vermieter zu einem geschickten Handwerker steuerlich geltend gemacht werden kann und zwar in der Betriebskostenabrechnung. Wichtig ist natürlich, dass man persönlich den Handwerker bezahlt hat.
Als Faustformel kann man sich merken, wonach rund 20% der Arbeitskosten (nicht der Materialkosten) vom Finanzamt anerkannt werden und entsprechend dazu beitragen den persönlichen Steuersatz zu senken. Aber: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei 4000 Euro begrenzt, Handwerkerrechnungen bei 1200 Euro.
Keine Steuererleichterung erhält man, wenn man in der Steuererklärung Dinge absetzen möchte, wie Wasser, Stromausgaben, den Fernseh- oder Internetanschluss. Auf jeden Fall den Versuch unternehmen sollte man, zudem Kosten für eine Gebäudereinigung mit steuerlich geltend zu machen.
Folgende Kostenpunkte dürfen auch Privatleute steuermindernd in die Steuererklärung schreiben: Schornsteinfeger (lediglich Kehr- und Wartungsarbeiten, keine Messungen, beziehungsweise Feuerstätten schauen), die Dachrinnenreinigung, Dach oder Fassadenarbeiten, Graffitibeseitigung, die berühmten alljährlichen Wartungsarbeiten an der Heizung, der Warmwasseranlagen oder den Fahrstuhl.