Firmen, die steuerliche Probleme mit dem Finanzamt haben oder gar gleich mit der Staatsanwaltschaft, sollten sich auch Gedanken darüber machen, ob der eigene Steuerberater möglicherweise Mist gebaut hat.
Dabei gilt: Kommt man zu dem Urteil, dass der Steuerberater mit Schuld an der Situation hat, sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob der eigene Steuerberater gegebenenfalls verklagt werden kann, also in Regress genommen werden kann. Doch wie so oft in Schadensersatzprozessen ist die Umsetzung einer solchen Klage wesentlich schwieriger, als mancher Manager glaubt. Denn vor Gericht müssen grundsätzlich mögliche Schäden nachgewiesen werden und zwar in einer Kausalitätskette, die auch einen Richter überzeugt.
Doch genau ein solcher Nachweis, dass ein Schaden auf Grund einer Beratung oder Nicht-Beratung eines Steuerberaters eintrat, ist in der Regel gar nicht so einfach. Oftmals fehlen schriftliche Belege, Notizen, Protokolle. Hinzu kommt: Natürlich kann auch ein Steuerberater schlicht mal irren. Ihn aber deshalb gleich verklagen? Gerade in kleineren Städten spricht sich so etwas sehr schnell rum. Das heißt: Man sollte sich sehr gut überlegen, ob man den Steuerberater x oder den Wirtschaftsprüfer y nicht doch noch einmal dringend benötigt.
Immer daran denken: Vielleicht benötigt man den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch einmal in einer Notsituation
So lange es einer Firma gut geht, ist meist alles problemlos. Aber wehe, eine Firma hat mal Zahlungsschwierigkeiten, schrammt womöglich sogar am Konkurs vorbei und benötigt dringend einen zertifizierten Jahresabschluss. Hier können gute Kontakte in die Steuerberatungs-Szene wie Wirtschaftsprüfungs-Szene Gold wert sein. Denn es sind letztlich diese Personen, die einer Firma dann den Todesstoß verpassen können – oder eben auch nicht.
Dennoch: Berät ein Steuerberater grob fahrlässig eine Firma falsch oder auch nur leichtsinnig und hat das Unternehmen dadurch einen erheblichen Nachteil, müssen selbstverständlich Regressforderungen geprüft werden.
Worauf ist zu achten? Ist der Schaden klar belegt und dokumentiert sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dann sollte ein Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden. Dabei sollten natürlich der verantwortliche Unternehmens-CEO dabei sein oder der CFO, ebenso der Rechtsanwalt oder Hausjurist sowie der Steuerberater selber.
Zunächst das Gespräch suchen
Es empfiehlt sich das Gespräch aber zunächst einmal gütlich zu beginnen. Sprich: Nicht gleich auf Konfrontation gehen, sondern zunächst einmal sagen, wie sehr man die Zusammenarbeit schätzt, dass es aber im Falle xy zu einem erheblichen Problem gekommen ist, was man leider besprechen müsse.
Dann sollte der Rechtsanwalt oder Hausjurist nüchtern die Probleme skizzieren, die entstanden sind auf Grund einer vermeintlichen Fehlberatung oder schlampigen Beratung. Dann sollte natürlich der Steuerberater selbst zu Wort kommen.
Räumt er seinen Fehler ein, ist es einfacher. Streitet er alles ab, wird es schwieriger. Im ersten Fall muss geklärt werden, bis zu welcher Schadensumme der Steuerberater beispielsweise selbst versichert ist. Üblich sind hier Summen von mindestens bis 250.000 Euro. Doch gerade für große Mittelständler oder gar Konzerne sind solche Versicherungssummen für einen Steuerberater bei weitem zu niedrig. Denn schnell können Forderungen von Finanzämtern in Steuerfragen erheblich höher sein.
Verjährungsfrist beim Gespräch mit dem Finanzamt berücksichtigen
Wichtig ist zudem: Man sollte umgehend mit dem Finanzamt das Gespräch suchen. Dabei muss der Vorwurf des vorsätzlichen Steuerbetrugs vom Tisch. Gelingt dies, ist die Verjährungsfrist nämlich nur vier Jahre. Bleibt das Finanzamt dabei und unterstellt dem Unternehmen Vorsatz, ist die Verjährung erst nach zehn Jahren. Das heißt: Bis zehn Jahre zurück darf das Finanzamt die rückwirkenden Forderungen aufstellen. Das kann teuer werden und durchaus auch bedrohlich für eine Firma.
Liegt eine Steuernachzahlung an das Finanzamt vor zuzüglich einer zu zahlenden Säumnissteuer, so kann zumindest die Säumnissteuer nachträglich auch dem eigenen Steuerberater in Rechnung gestellt werden, wenn dieser die Steuernachzahlung letztlich zu verschulden hat. Ebenso kann die vom Finanzamt oder dem Finanzgericht ausgesprochene Strafzahlung gegebenenfalls dem eigenen Steuerberater in Rechnung gestellt werden, der diesen Schaden in aller Regel seiner Versicherung wiederum weiterreicht.
Meist endet es in einem Vergleich mit dem Steuerberater
Grundsätzlich gilt aber: In den meisten Fällen erhält ein Unternehmen oder Unternehmer nur einen Teil der Schadensersatzforderung gegen den eigenen Steuerberater vor Gericht zugesprochen. Über 50 Prozent der Schadensersatzforderungen gegen Steuerberater stehen in Deutschland letztlich auf so wackligen rechtlichen Beinen, dass es meist mit einem Vergleich endet, sagen Versicherungen.
Jeder Steuerberater ist gesetzlich in Deutschland verpflichtet eine Steuerberaterhaftpflicht-Versicherung abzuschließen, welche mindestens eine Deckungssumme von 250.000 Euro hat. Grundsätzlich sollten große Unternehmen stets vor dem Engagement eines Steuerberaters klären, wie hoch dessen eigene Haftpflichtversicherung ist. Das sollte man sich am besten auch schriftlich belegen und vorlegen lassen. Solche Infos müssen dokumentiert in der Akte zum Steuerberater abgelegt werden.