Hausbesitzer können sich wegen Pflichtverletzungen hohen Schadenssummen gegenübersehen.
Hausbesitzer können sich wegen Pflichtverletzungen hohen Schadenssummen gegenübersehen.

In vielen Regionen Deutschlands, so auch in Berlin, türmen sich Eis und Schnee auf den Straßen und Gehwegen. Zur Winterräumung verpflichtet sind die Hauseigentümer oder Gemeinden. Fällt jemand hin und verletzt sich, möglicherweise auch schwer, muss der Eigentümer für den Schaden zahlen. Im Schlimmsten Fall mit dem kompletten Privatvermögen.

Deshalb ist gerade für Hauseigentümer eine Hausbesitzerhaftpflicht-Versicherung wichtig, die Rede ist auch von einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Zwar ist eine solche Versicherung in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch gilt für diese Versicherung, wie für so viele: Eine Versicherung schließt man nicht ab, da man davon ausgeht, dass nie etwas passiert, sondern dafür, dass, wenn etwas passiert, ein Schutz da ist.

Die Hausbesitzerhaftpflicht-Versicherung schützt den Immobilienbesitzer, wenn ein Eiszapfen vom Dach auf den Kopf eines Passanten fällt und dieser lebensgefährlich verletzt wird. Ebenso schützt eine solche Haftpflichtversicherung, wenn ein Passant auf dem nicht geräumten vereisten Gehweg vor dem Haus hinfällt, oder wenn Stürme das Dach abdecken und Ziegel auf Passanten niederprasseln oder davor parkende Autos.

Verursacher steht in der Wiedergutmachungspflicht – auch bei Pflichtverletzungen

Es irrt, wer glaubt, dass, wenn der Ast des Baumes auf dem eigenen Grundstück auf ein vor dem Haus parkendes Auto fällt und dieses beschädigt, der Hausbesitzer nicht für den Schaden aufkommen müsste.  Denn auch hier gilt:  Der Verursacher des Schadens steht in der Wiedergutmachungspflicht, heißt: muss zahlen.

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Daniela Stanek von Haus & Grund Deutschland weist darauf hin, dass eine Hausbesitzerhaftpflicht-Versicherung sinnvoll sei, da sie einen umfangreicheren Schutz biete, als die normale Haftpflichtversicherung.

Die Hausbesitzerhaftpflicht-Versicherung, welche auch als Grundbesitzerhaftpflicht bekannt ist, kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Dritter einen nicht selbst verschuldeten Schaden erleidet, welcher auf einem fremden Grundstück passiert, oder von einem Haus ausgeht. Schuld ist der Hausbesitzer auch dann, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat.

Fällt ein Kind in eine ungesicherte Grube und stirbt können schnell hohe Schadensersatzforderungen auf den Grundstücksbesitzer oder Mieter kommen

Dies gilt auch für den Fall, dass  beispielsweise ein Gartenteich oder eine Grube auf einem Grundstück nicht genug gesichert ist, und dort das Nachbarkind hineinfällt und stirbt. Auch in diesen Fällen ist gegebenenfalls hoher Schadensersatz an die betroffenen Eltern zu bezahlen. Das kann leicht in die Höhe von mehreren Hunderttausend Euro gehen.

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Was viele Hausbesitzer außerdem vergessen: Kommt es nach Pflichtverletzung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen können schnell Zehntausende Euro nur für Anwaltskosten anfallen. Auch solche Rechtsanwaltskosten, die notwendig sind, um sich gegebenenfalls vor Gericht zu verteidigen, übernimmt dann die Hausbesitzerhaftpflicht. Allerdings könnte in solchen Fällen gegebenenfalls ebenso die übliche Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen, was von Fall zu Fall vorher geklärt werden sollte.

Wichtig ist darauf zu achten, ob in der eigenen Immobilie beispielsweise Teilflächen gewerblich vermietet sind. In diesen Fällen muss dieses vor Abschluss einer Hausbesitzerhaftpflicht-Versicherung angegeben werden, da die Policen dann meist etwas teurer ausfallen.  Wohnt der Immoblienbesitzer in dem Haus, so kann er gegebenenfalls einen Teil der Versicherung oder gar die komplette steuerlich absetzen.

Steuerliche Absetzbarkeit prüfen

Zu prüfen ist, in welchem Umfang die Versicherungspolice auch dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn der Immobilienbesitzer Vermieter-Einnahmen aus der Immobilie hat. Hier wäre zu prüfen, ob die Versicherung beispielsweises als Betriebskosten auf den Mieter mit umgelegt werden kann. Allerdings gilt: Nebenkosten, welche vom Vermieter überwiesen werden, müssen in der Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Zu prüfen ist hier aber wiederum, ob diese als Werbungskosten abgesetzt werden können.

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Zur Versicherungspflicht schreibt beispielsweise die Zurich Versicherung:

„Auf was sollten Haus- und Grundbesitzer achten? In der Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer (zum Beispiel als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten haften Sie im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Schäden infolge von Verstößen gegen die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten, beispielsweise bei der Nichterfüllung von Auflagen zur baulichen Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung und zum Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, für Personen, die in Ihrem Auftrag Arbeiten an oder auf Ihrem Grundstück verrichten, beispielsweise durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung und sonstigen Betreuung der Grundstücke.“

Zudem schreibt die Zurich, dass sie „an Sie gestellten Schadenersatzforderungen“ prüfe und „unberechtigte oder zu hohe Forderungen kostenfrei“ abwehre. Man zahle jedoch im Falle von „berechtigen Schadenersatzforderungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme“. Ähnliche Formulierungen sind auch beispielsweise bei der Allianz oder der Ergo-Gruppe zu finden.

Die Stiftung Warentest führt aus, dass beispielsweise für ein Zweifamilien­haus mit 200 Quadratmetern Gesamt­wohn­fläche und einem Brutto­vorjahres­miet­wert von 20.000 Euro eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für 30 bis 180 Euro zu erhalten sei. Dabei seien dann Schäden bis zu einer Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro gedeckt.

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Von Herbert

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