Möchte ein Steuerzahler in Slowenien gegen einen Steuerbescheid Widerspruch einlegen, so kann er das auch auf elektronischem Wege tun. Doch nicht in jedem Fall. Dies teilte nun das slowenische Finanzministerium mit.
Voraussetzung für einen elektronischen Widerspruch gegen einen Steuerbescheid ist, dass eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Schreiber eines elektronischen Widerspruchs tatsächlich die Person ist, für die er sich ausgibt. Das bedeutet beispielsweise für Firmen: Jede Person, die in Steuerfragen digital mit dem Finanzamt kommuniziert, muss sich vorher digital registrieren.
Grundsätzlich genügt es in Slowenien nicht, wenn eine andere Person über den Firmenaccount zum Finanzamt Kontakt aufnimmt. Voraussetzung ist vielmehr pro Person eine digitale Signatur. Dies besagt das slowenische Steuergesetzt § 13 (1). 5 (Gesetz Nr. 563/2009 Slg.). Die Regelung umfasst auch Steuerberater oder Rechtsanwälte im Steuerrecht.
Zudem gilt: Kann über eine vorher mit dem zuständigen Finanzamt abgeglichene digitale Signatur belegt werden, dass es sich um eine einwandfrei belegte digitale Identität handelt, kann die Kommunikation mit den slowenischen Finanzämtern ebenso per Email stattfinden.
Am sichersten ist es, wenn man ein Zertifikat mit einer Registrierungsnummer und dem Datum sowie der Uhrzeit der Zertifizierung einreichen kann.