Wer im eigenen Haushalt Reparaturen hat, der sollte bedenken: Diese können bis zu 20 Prozent steuerlich in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Aber es gibt Dinge, die zu beachten sind.
Dazu gehört, dass die Reparaturen auch tatsächlich im eigenen Haushalt durchgeführt werden und nicht extern in einem Dienstleistungsbetrieb.
Aktuell ging es beispielsweise vor einem Finanzgericht um folgenden Vorgang: Das FG Rheinland-Pfalz (1 K 1252/16) hatte in einem Fall zu verhandeln, in welchem ein Ehepaar die Polstergarnitur für 2600 Euro hatte neu beziehen lassen. Von diesem Rechnungsbetrag hatte die beiden 20 Prozent steuerlich in der Einkommenserklärung geltend machen wollen, also 520 Euro.
Grundsätzlich, so das Finanzamt, gehe so etwas auch, da es sich um eine Reparatur im Haushalt handele. Doch die Grenzen seien dort gezogen, wo eine Reparatur eben nicht mehr in den eigenen vier Wänden stattfänden, sondern außerhalb.
Das heißt konkret: Im Falle des Ehepaares hatte ein Polsterer das Sofa abgeholt, in seine Werkstatt verbracht und dort repariert.
Hier sagten nun die Richter: Dies gehe nicht, da es offensichtlich sei, dass die Dienstleistung nicht direkt im eigenen Haushalt, sondern extern vollbracht worden sei. Daran ändere auch nichts, dass die Polstergarnitur bei dem Ehepaar abgeholt und repariert wieder in die Wohnung zurückgebracht worden sei.
Deshalb unser Tipp: Grundsätzlich sollte eine Reparatur im Haushalt in den eigenen vier Wänden erfolgen, sofern dies machbar ist. Hier sollte also jedes Mal mit dem Handwerker oder sonstigen Dienstleister vorab diskutiert worden, ob es diese Option gibt oder nicht. Allerdings wird es zahlreiche Reparaturdienstleistungen geben, wo eine Auswärtsregelung kaum vermeidbar sein dürfte.