Der Bundesgerichtshof schiebt Pauschalgebühren für Girokonten einen Riegel vor. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)
Der Bundesgerichtshof schiebt Pauschalgebühren für Girokonten einen Riegel vor. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Kreditinstitute Verbrauchern bei kurzfristiger Überziehung ihres Girokontos – bekannt auch als Tagesgeldkonto, da täglich Geld abgehoben werden kann – keine Wucherzinsen berechnen dürfen.

Bislang verlangten viele Banken hohe Gebühren, wenn ein Kunde mit seinem Konto über den vertraglich ausgehandelten Dispokredit hinaus übergangsweise ins Minus gegangen war. Nicht selten wurden diese Gebühren in Form von Pauschalen berechnet.

In der Kritik standen hier unter anderem die Deutsche Bank und Targobank. Noch im August hatten Deutsche Bank-Kunden, welche ohne vorherige Genehmigung ihres Bankberaters das vereinbarte Überziehungslimit ihres Konto überzogen, sofort eine Pauschale von 6,90 Euro bezahlen müssen.

Hier sagte nun der BGH anhand eines einfachen Rechenexempels: Überziehe ein Kunde seinen Dispokredit auf seinem Konto mit 10 Euro für nur einen Tag, entspräche eine Pauschale in Höhe von 6,90 Euro einem Jahreszinssatz von 25.000%.

Ebenfalls für das Image wenig schmeichelhaft war die Rechnung, welche der Bundesgerichtshof der Targobank eröffnete. Demnach habe die Targobank für über den Dispokredit hinaus in Anspruch genommene Überziehungen eine Pauschale von 2,95 Euro pro Konto verlangt. Dies entspreche aufs Jahr hochgerechnet einem Zinssatz von 10.768%.

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Sowohl für die Deutsche Bank wie die Targobank gelangten die Richter des BGH zu dem Urteil:

Diese den Kunden berechneten Zinsen seien „unangemessen“, da sie nicht dem Leitbild dessen entsprächen, welches der Gesetzgeber vorsehe. Im Fokus eines Zinses müsse primär die Laufzeit des gewährten Kredites stehen und der tatsächliche Arbeitsaufwand. Pauschalen seien nicht rechtens.

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Von Herbert

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