Wird der Nominalwert einer Forderung eines Gläubigers reduziert, sind steuerliche Änderungen zu beachten. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)
Wird der Nominalwert einer Forderung eines Gläubigers reduziert, sind steuerliche Änderungen zu beachten. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

Das Bundesfinanzministerium in Berlin teilt mit, wonach es nun „im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ eine steuerliche Kombination „von Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung “ gebe. Dies geschehe im Bereich der „Teilrückzahlung im Rahmen der Restrukturierung“.

So gelte für Anleiheforderungen künftig Folgendes.

Vereinbarten der Anleiheschuldner und die Gläubiger beispielsweise ein Paket dieses Zuschnitts:

Im Rahmen einer Restrukturierung würden die Gläubiger eine Kombination von Einzelmaßnahmen gestalten. Sie beruhten im wesentlichen auf zwei Säulen:

  • Es habe nur auf einen Teilbetrag der Nominalforderung eine Rückzahlung zu erfolgen.
  • Was bedeutet, dass auf einen Teilbetrag der Forderung verzichtet werde.
  • Zudem werde für den Restbetrag eine Reduzierung des Nennwertes der Forderung vorgenommen.

In diesem Paket, das natürlich auch eine weitere Schieflage eines Unternehmens verhindern helfen soll, müsse steuerlich in Deutschland beachtet werden, so das Bundesfinanzministerium:

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Zunächst liege „in Höhe des Teilverzichts ein Forderungsausfall vor, der entsprechend Randziffer 60 des BMFSchreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung“ sei.

Die nur noch teilweise Rückzahlung der Kapitalforderung führe aber zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 EStG.

Der Schuldner müsse deshalb beachten, dass nun auf Grund des Teilverzichts der Forderungen ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 20 Absatz 4 EStG vorliege. Dies beruhe auf Grund des Unterschiedsbetrags zwischen dem Rückzahlungsbetrag und den anteiligen Anschaffungskosten.

Die Nennwertreduktion führe im Beispiel aber ja nicht zu einer Veräußerung der Anleihe. Das Anschaffungsdatum und die anteiligen Anschaffungskosten der reduzierten Nominalforderung seien entsprechend zu berücksichtigen.

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Als Beispiel nennt das Bundesfinanzministerium folgendes Szenarium:

A erwerbe am 15. Januar für 100 Euro eine Forderung mit einem Nominalwert in Höhe von 100 Euro. Gemäß einer Restrukturierungsvereinbarung werde am 15. Februar der Nominalwert der Forderung auf 30 Euro reduziert. Also um saftige zwei Drittel.

Zudem würden auf den ursprünglichen Nominalwert von 100 Euro 20 Euro zurückgezahlt. Ein Forderungsverzicht gelte steuerlich für einen Nominalwert von 50 Euro.

Im Falle einer solchen Vereinbarung sei zu berücksichtigen:

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„Aufgrund der Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes“ erziele A (also der Gläubiger) „einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 EStG in Höhe von 0 Euro (Rückzahlungsbetrag von 20 Euro abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 20 Euro)“.

Die anteiligen, auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 50 Euro, seien gemäß Randziffer 60 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 nicht zu berücksichtigen.

Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 Euro entfallenden Anschaffungskosten betrügen 30 Euro.

Das Anschaffungsdatum ändere sich „infolge der Nominalwertreduzierung nicht“. Die Anschaffungskosten der Anleihe (100 Euro abzüglich 20 Euro, abzüglich 50 Euro) würden mit 30 Euro fortgeführt.

Alternativ gebe es bei einer solchen Anleihe folgende steuerliches Rechenbeispiel:

A erwerbe die gleiche Forderung am 15. Januar für 10 Euro mit einem Nominalwert in Höhe von 100 Euro.

Dann sehe die steuerliche Lösung wie folgt aus:

Aufgrund der Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes erziele A, also der Gläubiger, einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 EStG in Höhe von 18 Euro (Rückzahlungsbetrag von 20 Euro abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 2 Euro).

Die anteiligen, auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 5 Euro seien gemäß Randziffer 60 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 nicht zu berücksichtigen.

Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 Euro entfallenden Anschaffungskosten betrügen aber 3 Euro.

Auch ändere sich das Anschaffungsdatum infolge der Nominalwertreduzierung nicht. Die Anschaffungskosten der Anleihe (10 Euro abzüglich 2 Euro, abzüglich 5 Euro) würden mit 3 Euro fortgeführt.

Anmerkung: Trotz großer Sorgfalt können wir keine rechtliche Gewähr für die Darstellung dieses Szenariums geben. Schauen Sie ggf. bitte in den original Gesetzestext. Unser Text basiert auf einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums.

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Von Tim

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