Bitcoin, Ethereum & Co. erlebten im vergangenen Jahr einen wahren Boom. Dabei investierten viele Privatanleger zum ersten Mal in Kryptowährungen. Was viele jedoch nicht wissen: Der Handel mit digitalen Währungen ist unter bestimmten Umständen voll steuerpflichtig. Steuerratschlag.eu zeigt Ihnen, auf welche Fallstricke Sie bei Ihrer Steuererklärung achten sollten.
Kryptowährungen sind ein relativ neues Phänomen. Dabei herrschen mit Hinblick auf die bevorstehende Steuererklärung noch massive Unsicherheiten, wie bei der Versteuerung von Bitcoins, Ethereum & Co. vorzugehen ist. Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie beispielsweise Südkorea, sind in Deutschland bereits steuerrechtliche Regelungen hinsichtlich Kryptowährungen getroffen worden, an die sich Anleger unbedingt halten sollten.
BaFin: „Kryptowährungen mit Devisen vergleichbar“
Die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich schon früh mit virtuellen Währungen beschäftigt. Sie stuft das digitale Geld als sogenannte Rechnungseinheit gemäß § 1 Absatz 11 Satz Kreditwesengesetz ein. Demnach sind Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern mit Devisen vergleichbar. Die Festlegung der BaFin hat weitreichende Folgen für die steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen. [1]
Unter steuerlichen Gesichtspunkten zählt damit der Handel mit virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum, IOTA und Ripple zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Wird beispielsweise ein Bitcoin zu einem niedrigeren Kurs eingekauft, als er dann später verkauft wird, fallen für den erzielten Veräußerungsgewinn gegebenenfalls Steuern an. Ob Steuern letztendlich zu zahlen sind, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.
Versteuerung von Haltefristen abhängig
Liegt zwischen Ankauf und Verkauf der Kryptowährung mehr als ein Jahr, sind die daraus erzielten Gewinne komplett steuerfrei. Falls jedoch mit der Kryptowährung Zinsen erzielt werden, erhöht sich die Spekulationsfrist auf bis zu 10 Jahre. Des Weiteren müssen auch die Zinsen mit der Abgeltungssteuer besteuert werden. [2]
Videoverweis: „FAQ zu Kryptowährungen und die Steuer! – Das musst Du wissen!“, von: Steuern mit Kopf, auf: YouTube vom 29. Oktober 2017.
Anders sieht es aus, wenn die Kryptowährung nur wenige Monate gehalten wird. In diesem Szenario sieht es der Gesetzgeber vor, dass die kompletten Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Kleinanlegern hilft zumindest eine kleine Freigrenze beim Sparen. So sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Wird die Freigrenze jedoch auch nur um 1 Euro überschritten, muss auch der restliche Betrag versteuert werden.
So geben Sie die Veräußerungsgewinne in der Steuererklärung an
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus der Kursdifferenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis der Kryptowährung. Dabei stellt sich jedoch die Frage, in welcher Reihenfolge die Ein- und Verkäufe eingehalten werden müssen. Bislang liefert der Gesetzgeber hierauf noch keine eindeutige Antwort. Zahlreiche Experten empfehlen jedoch das sogenannte First In – First Out-Prinzip (FiFo). [3]
Dabei wird davon ausgegangen, dass die zuerst erworbene Kryptowährung auch als Erstes wieder verkauft wird. Kaufte man beispielsweise am 7. Juli 2017 einen Bitcoin für 2.284,83 Euro und zwei Monate später einen weiteren Bitcoin zum Preis von 3.998,90 Euro nach, wird bei einem Verkauf von einem Bitcoin nur der Kurs vom Juli 2017 als Berechnungsgrundlage herangezogen [4]. Bei einem aktuellen Kurs von 9.006,24 Euro (bitcoin.de, Stand: 24.01.2018, 13:30) müsste man in der Steuererklärung demnach einen Veräußerungsgewinn von 6.721,41 Euro angeben. Diese Summe würde dann dem jährlichen Einkommen angerechnet und zum persönlichen Steuersatz besteuert werden.
Verluste können verrechnet werden
Bei den derzeitigen volatilen Kursen sind Verluste aus dem Krypto-Handel nicht unwahrscheinlich. Die gute Nachrichte für Privatanleger: Verluste können mit Gewinnen ebenfalls verrechnet werden. Hierbei gilt allerdings, dass diese nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Eine Berücksichtigung von Verlusten aus Aktiengeschäften ist beispielsweise nicht möglich.
Sämtliche Veräußerungsgewinne und –verluste aus dem Handel von Kryptowährungen sind in der Anlage SO, Abkürzung für „Sonstige Einkünfte“, einzutragen. Da nur das Finanzamt offiziell die Steuerfreiheit feststellen kann, sollten auch Gewinne unter der Freigrenze von 600 Euro angegeben werden.
Dokumentation von Bitcoin-Geschäften notwendig
Mittlerweile gibt es mehr als 3.000 Kryptowährungen und Hunderte Anbieter und Tauschbörsen für das virtuelle Geld. Damit Privatanleger nicht den Überblick verlieren, empfiehlt es sich, empfiehlt es sich, jeden Vorgang, sei es ein Kauf, Verkauf oder Tausch gegen eine andere Kryptowährung, zu dokumentieren. Am besten eignet sich hierfür eine Excel-Tabelle, die folgende Informationen beinhaltet:
- Datum
- Kaufpreis
- Anzahl der Einheiten
- Aktueller Kurs
- Verkaufspreis
- Börse
Auf Basis der Angaben lassen sich die steuerpflichtigen Gewinne exakt ermitteln. Wichtig ist es zudem auch Screenshots und anderes Beweismaterial über die Tauschbörse anzufertigen, falls das Finanzamt eine detaillierte Überprüfung vornehmen sollte. Der Anleger ist gegenüber dem Finanzamt stets in der Pflicht alle Vorgänge offenzulegen. Im Zweifelsfall sollte jede einzelne Transaktion belegbar sein. Nächste Woche Teil 2: So verlieren Sie bei Kryptokäufen und Verkäufen für das Finanzamt nicht die Übersicht.
Einzelnachweise
[1] Virtuelle Währungen, in: bafin.de. Abruf am 24.01.2018.
[2] Kryptowährungen und Steuern, in: all-in-one-consulting.de. Abruf am 24.01.2018.
[3] Bitcoin, Ethereum & Co.: So versteuern Sie Kryptowährungen, in: Vereinigte Lohnsteuerhilfe vlh.de. Abruf am 24.01.2018.
[4] Historischer Bitcoin-Kurs, in: ariva.de. Abruf am 24.01.2018.