Die Thurgau Zeitung berichtete am 28. Mai 2019 auf Seite eins, wonach das Sozialamt der Schweiz in dem Kanton ein Haus beschlagnahmen dürfe. Grund:
Der Besitzer, ein heute 66-jähriger Bauarbeiter, war auf Grund der starken körperlichen Belastungen in seinem Arbeitsleben berufsunfähig geworden. Dennoch hatte er aber nebenher weiterhin auf dem Bau gearbeitet und zwar angeblich ganztägig. Ein Kollege oder Bekannter hatte ihn aber dann heimlich beim Sozialamt verpfiffen. Deshalb forderte das Amt 185.000 Franken zurück. Der Vorwurf: Betrug.
Doch der betroffene Bauarbeiter wehrte sich und fing an zu tricksen, behauptet zumindest das Amt. So habe er sich nur wegen der anstehenden Rückzahlungen von seiner Frau scheiden lassen und dieser das Haus überschrieben. Nach wie vor soll das Paar aber unter einem Dach zusammengewohnt haben.
Das Sozialhilfezentrum Thurgau klagte deshalb dagegen und bekam nun vom Schweizer Bundesgericht Recht. „Gemäß Urteil aus Lausanne darf die damalige Schenkung angefochten werden“, so die Thurgauer Zeitung und schreibt weiter:
„Somit müssen der IV-Betrüger und seine Lebenspartnerin damit rechnen, dass der Wert der Liegenschaft dem Vermögen des Mannes zugeführt wird und somit gepfändet werden könnte.“
Der betroffene Bauarbeiter war nach einem Töffunfall berufsunfähig geworden und hatte damit das Recht auf den Bezug der staatlich vorgesehen Berufsunfähigkeitsversicherung, die in der Schweiz als IV-Rente bekannt ist.
Bereits in der Vergangenheit hatte ein Gericht den Mann wegen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Einzelnachweis
[1] IV-Betrug: Kanton darf auf Hausbesitz zugreifen, von Silvan Meile, in Thurgauer Zeitung vom 28.05.2019.