Dienstleistungen, die von einem Unternehmen in Österreich an ein Unternehmen in der Schweiz erbracht werden, unterliegen in der Regel nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Stattdessen wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in der Schweiz übertragen, der dann die Mehrwertsteuer in der Schweiz entrichten muss. Dieses Verfahren wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.
Nach der allgemeinen Grundregel richtet sich die Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird – und an dem somit deren Besteuerung erfolgt, danach, ob die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist oder nicht.
So wird eine Dienstleistung, die an ein Unternehmen erbracht wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem das Unternehmen betrieben wird bzw. an dem sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet.
Ausnahmen von der Regel
Ein Beispiel für eine Dienstleistung aus Österreich, die in der Schweiz nicht besteuert wird, ist eine Beratungsleistung eines österreichischen Unternehmens für ein schweizerisches Unternehmen. In diesem Fall würde das österreichische Unternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und das schweizerische Unternehmen würde die Mehrwertsteuer in der Schweiz entrichten.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel, bei denen sich der Ort, an dem eine Dienstleistung ausgeführt wird, nicht nach der oben genannten Grundregel richtet. Dazu gehören beispielsweise Personenbeförderungen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder elektronisch erbrachte Leistungen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen nur für Dienstleistungen gelten, die von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen erbracht werden. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer gelten andere Regelungen.
Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Laut Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Schweiz ist für eine Dienstleistung beispielsweise eines Grafikdesigners an eine Schweizer Privatperson die Rechnung ebenfalls ohne Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Grundlagen für diese Anwendung sind den nachstehenden Artikeln des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes zu entnehmen:
Art. 8 Ort der Dienstleistung
Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
Art. 45 Bezugsteuerpflicht
Der Bezugsteuer unterliegen:
a. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;
Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie:b. im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Falls diese Leistung CHF 10.000,- übersteigt, hat die Schweizer Privatperson die Pflicht, die fällige Bezugssteuer zu melden.
Heißt: Liefert beispielsweise ein Grafik-Designer aus Österreich diverse Template-Entwürfe für eine Webseite an eine Privatperson in der Schweiz, so stellt der Österreicher an den Schweizer die Rechnung als Nettopreis aus, also ohne Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer. Dies gilt aber nur insofern, als dass der Nettowert den jährlichen Betrag von 10.000 Schweizer Franken nicht übersteigt.
Rechtliche Anmerkung zur Steuergesetzgebung zwischen Österreich und der Schweiz
Rechtliche Anmerkung: Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben. Diese Ausführungen entsprechen aber unserem Kenntnisstand. Bei Zweifeln fragen Sie Ihren Steuerberater, Ihre Steuerberaterin oder Ihre Steuerbehörde.
Doch Achtung. Viele nationale Finanzämter neigen dazu auch im internationalen Grenzverkehr Steuern zu erheben, obwohl diese in vielen Fällen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen sind. Im Zweifel also mehrere Auskünfte einholen. Die Beauftragung einer teuren Steuerkanzlei im Grenzgebiet hat sich nach unserer Kenntnis bisher nicht gelohnt. Viele Kanzleien rechnen teure angebliche „Beratungen“ ab, obwohl man hinterher oft genauso schlau ist wie vorher.
Quelle: Unterhaltung mit Bing, 17.8.2023
(1) Grenzüberschreitende Dienstleistungen – Unternehmensserviceportal. https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug/grenzueberschreitende-dienstleistungen.html.
(2) Umsatzsteuer für Dienstleistungen und Montagen in der Schweiz – WKO.at. https://www.wko.at/service/steuern/ust_UmsatzsteuerfuerDienstleistungenundMontageninderSchweiz.pdf.
(3) Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen – IHK Berlin. https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/steuern-und-finanzen/download/besteuerung-grenzueberschreitender-dienstleistungen-4489654.
(4) Grenzüberschreitende Dienstleistungen und ihre Abrechnung. https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/international/internationale-liefergeschaefte/umsatzsteuer-dienstleistungen/steuern-und-abgaben-grenzueberschreitend-4166014.
(5) Umsatzsteuer Schweiz: Beispiele grenzüberschreitende Lieferung … – Haufe. https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/umsatzsteuerregeln-in-der-schweiz-fuer-auslaendische-unternehmen/umsatzsteuer-schweiz-beispiele-grenzueberschreitende-lieferung_190_504084.html.
(6) Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (EU/EFTA) – admin.ch. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/eu/fza/personenfreizuegigkeit/factsheets/fs-dienstleistungserbringer-d.pdf.download.pdf/fs-dienstleistungserbringer-d.pdf.
(7) Entlastung-ausländische-Quellensteuern – Bundesministerium für Finanzen. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/rueckerstattung/quellensteuerformulare-von-dba-partnerstaaten.html.
(8) undefined. http://wko.at/steuern.
(9) undefined. https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/.