In Frankreich gelten neue ergänzende Regeln für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auf Aktien. Die Regeln gelten auch für die Versteuerung von Verlusten aus Aktienverkäufen.
Die Steuerrichtlinien schließen sich an die Steuerreform für Aktien an, welche bereits 2013 im Pariser Parlament verabschiedet worden ist.
So gilt in Frankreich seitdem eine veränderte Steuer auf Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien. Diese Regel sieht vor, dass beim gewinneinbringenden Verkauf von Aktien in der Einkommenssteuererklärung der persönliche Steuersatz als Grundlage genommen werden darf. Hierbei gilt der progressive Ansatz der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt.
Mit einer solchen Besteuerung hatte Frankreich im Gegensatz zu Deutschland eine Pauschalbesteuerung von Aktiengewinnen abgeschafft. Die französische Regierung möchte mit einer solchen Steuerpolitik versuchen, einen stärkeren sozialen Ausgleich gesellschaftspolitisch zu erreichen.
Gleichzeitig sollen Sparer in Frankreich ermutigt werden, ihre Aktien für lange Zeit zu halten. Deshalb wird zudem die fällige Steuer aus Aktienverkäufen davon abhängig gemacht, wie lange man seine Aktien in seinem Portfolio gehalten hat.
Je länger Aktien gehalten werden, desto höher der Steuer-Freibetrag
Je länger Aktien von den Käufern nicht verkauft werden, desto höher ist dann der Freibetrag. Je kürzer eine Aktie im Portfolio liegt, desto geringer ist der Freibetrag.
Im Höchstfall müssen in Frankreich Gewinn-Einnahmen aus Aktienverkäufen mit bis zu 50% versteuert werden. Das betrifft vor allem die reichsten Franzosen. Dieser Steuersatz reduziert sich bei ihnen, halten sie mindestens 65% der gekauften Wertpapiere für mindestens zwei bis acht Jahre.
Seit Frühjahr 2016 gilt nun zudem die neue Steuerregel in Frankreich, dass stärker als bislang Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren mit Gewinnen einfacher gegenverrechnet werden können.
Verluste können auch aus Nicht-Aktien gegen Aktien-Gewinne gegengerechnet werden
Grundvoraussetzung hier ist allerdings, dass eine Mindesthaltedauer von Wertpapieren eingehalten wird. Übersteigen allerdings die Verluste die Gewinne, können diese Verluste den persönlich geltenden Einkommenssteuersatz nicht positiv beeinflussen.
Neu ist zudem, dass in Frankreich Verluste nicht nur aus Aktienverkäufen bei der Festlegung des Steuersatzes berücksichtigt werden können, sondern generell Verluste, welche aus unterschiedlichsten Bereichen mit Gewinnen verrechnet werden dürfen. Das gilt unabhängig davon, wo Verluste entstanden sind. Die neuen Steuerregeln können in Frankreich rückwirkend geltend gemacht werden.