Egal ob im Keller oder unter dem Dach: Wer arbeitet, wird steuerlich belohnt.
Egal ob im Keller oder unter dem Dach: Wer arbeitet, wird steuerlich belohnt.

Immer mehr Rentner arbeiten in Deutschland, um ihre (staatliche) Rente aufzubessern. Da scheint es nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs richtig zu sein, wenn auch Rentner ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung oder dem privaten Haus unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen dürfen.

Dass es grundsätzlich rechtens ist, sein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung auch dann von der Steuer abzusetzen, wenn man bereits in Rente ist, das hatte der deutsche Bundesfinanzhof in einem Urteil festgelegt.

Doch nicht nur Arbeitszimmer in privaten Wohnungen (oder Häusern) dürfen steuerlich abgesetzt werden, sondern ebenso Arbeitsecken sind unter bestimmten Umständen steuerlich durch Rentner absetzbar.

Wer sein Arbeitszimmer oder seine Arbeitsecke in einer privaten Wohnung als Rentner steuerlich geltend machen möchte, der muss deutlich machen können, dass das Zimmer oder die Arbeitsecke tatsächlich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.

Das am Dienstag (den 24. Februar 2015) vom Bundesfinanzhof ausgesprochene Steuerrecht in Bezug auf einen beruflich genutzten Raum in einer privaten Wohnung basiert auf dem Fall eines Ingenieurs. Dieser arbeitete als Gutachter und zwar aus seinem Arbeitszimmer im Keller seines privaten Hauses. Hierfür hatte er im Jahr 2240 Euro von der Steuer absetzen wollen.

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Ein Arbeitszimmer darf auch im Keller liegen und Fenster haben

Dies hatte das zuständige Finanzamt zunächst als nichts Rechtens abgelehnt und die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit zähneknirschend auf 1250 Euro festgesetzt. Doch wurde die Festlegung dieser Höhe durch das Finanzamt vom Bundesfinanzhof nun kassiert mit der Begründung, man akzeptiere das Arbeitszimmer als voll abzugsfähig (Az: VIII R 3/12).

Dass das Zimmer des Rentners im Keller war und Fenster hatte, störte die Richter des Finanzhofs nicht. Wichtiger war den Richtern, dass das Zimmer entsprechend der üblichen Standards als Arbeitszimmer eingerichtet war. Als nicht hinderlich erwies sich, dass das Arbeitszimmer eher einen wohnlich-gemütlichen Charakter hatte.

Ähnlich großzügig urteilte 2014 der Bundesfinanzhof hinsichtlich einer Arbeitsecke in einer privaten Wohnung. Hier brachte ein Steuerzahler vor, dass er nicht benachteiligt werden dürfe, nur da er nicht genügend Platz für ein ganzes Arbeitszimmer habe.

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Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Arbeitsecke dann steuerlich in Deutschland absetzbar, wenn der Steuerzahler nachweisen kann, dass in der Wohnung keine Möglichkeit besteht, einen ganzen Raum zum Arbeitszimmer zu machen. Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit einer Arbeitsecke ist, dass die vorgegebene Arbeitsecke tatsächlich zum beruflichen Arbeiten genutzt wird (Az: GrS 1/14).

Kosten für Behandlungen berufsbedingter Krankheiten dürfen steuerlich abgesetzt werden

Weitere interessante aktuelle Steuerrechtsprechungen in Deutschland umfassen das Thema Burn-Out. Auch hier sagten die Richter am Bundesfinanzhof, wonach man die Kosten für die Behandlung einer typischen Berufskrankheit grundsätzlich steuerlich geltend machen dürfe. Doch in welchem Ausmaß solche Kosten geltend gemacht werden dürfen, darüber entscheiden 2015 noch die hohen Richter des Bundesfinanzhof (Az: VI R 36/13).

Ebenfalls 2015 steht ein Steuerurteil des Finanzhofs zum Thema an, ob private Zuzahlungen für einen Dienstwagen, welcher auch privat genutzt wird, in Deutschland als Werbungskosten abziehbar sind oder nicht (Az: VI R 24/14). Im Zentrum des Urteils dürfte hier die Frage stehen, ob es sich primär um eine Zuzahlung auf Grund privater Interessen handelt oder um Zuzahlungen, die auch beruflich förderlich sind.

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Darf eine Yacht für einen Behinderten umgebaut werden und steuerlich geltend gemacht werden?

Ein weiteres ausstehendes Steuerurteil in Deutschland betrifft 2015 den Bereich der behindertengerechten Umbauten. Grundsätzlich dürfen solche erforderlichen Umbaumaßnahmen in Deutschland steuerlich abgesetzt werden.

Doch ein querschnittsgelähmter Mann möchte nun auch die Kosten für den behindertengerechten Umbau seiner Motoryacht absetzen. Hier muss vom deutschen Bundesfinanzhof noch entschieden werden, ob dieses ebenfalls steuerlich abgesetzt werden darf oder nicht (Az: VI R 30/14).

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