Menschen, welche einen Suizid planen, machen sich nicht selten Gedanken, ob die Hinterbliebenen eine in der persönlichen Unfallversicherung oder Lebensversicherung festgelegte Summe im Todesfall erhalten können oder nicht. Doch eines ist auch klar: Einen belegbaren Suizid gegenüber der Versicherung als natürlichen Todesfall hinzustellen, ist strafrechtlich Versicherungsbetrug und kann teuer werden. Jedoch entschied nun ein Gericht auch: Die Versicherung muss einen Selbstmord als solchen belegen können – und nicht die Hinterbliebenen.
So entschied nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG), wonach die Beweislast, dass ein als Unfalltod mitgeteilter Todesfall ein möglicher Suizid sein könnte, bei der Versicherung liege und nicht bei den Hinterbliebenen (Gerichtsurteil vom 20.01.2015, Az. L 3 U 365/14). Allerdings gilt diese Aussage nicht generell.
Denn das Bayerische Landessozialgericht verhandelte lediglich den Fall eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang. Hier urteilten nun die Richter des LSG, wonach man Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang nicht als möglichen Suizid hinstellen könne, auch dann nicht, wenn ein tödlicher Unfall nicht erklärbar sei.
Diese Entscheidung der LSG hat weitreichende Folgen. Denn kürzlich sorgte die Geschichte einer Mutter eines 19-Jährigen für Schlagzeilen, der von einem heran rauschenden deutschen Regionalzug tödlich getroffen worden war. Nachträglich hatte die zuständige Eisenbahn-Organisation von der Mutter des 19-Jährigen Schadensersatz gefordert – für Schäden am Zug und den Gleisen. Denn der Tod des Jugendlichen war auch von der Polizei als Suizid eingestuft worden.
Für den Selbstmord eines 19-Jährigen können Versicherungen des Erziehungsberechtigten haftbar gemacht werden
Ebenfalls zahlen müsse die Mutter oder ihre Versicherung – so sah es zumindest die Gegenseite – für die beiden Zugführer, welche den Zug gelenkt hatten, mit welchem der 19-Jährige tödlich kollidiert war. Sie hatten sich nach dem Suizid als berufsunfähig krankschreiben lassen. Die Zugführer fordern nun von der Mutter, beziehungsweise ihrer Versicherung, lebenslange Schmerzensgeldzahlungen auf Grund von (angeblicher) Berufsunfähigkeit.
Noch ist der Fall nicht entschieden, doch es zeigt, wie komplex ein Selbstford auch von Versicherungen behandelt und juristisch gewertet wird. Das Ziel ist dabei immer das gleiche: möglichst nichts oder so wenig wie möglich an Forderungen begleichen. Dass im Falle des 19-jährigen die Mutter, beziehungsweise ihre Versicherung Leistungen bezahlen soll, liegt daran, dass der 19-Jährige noch unter das Jugendstrafrecht fällt und damit die Eltern nicht komplett aus der Haftung sind.
Jedenfalls sagt das Bayerische Landessozialgericht, wonach es im Falle eines Unfalltodes, dessen Ursache nicht eindeutig belegbar sei, es nicht Aufgabe der Hinterbliebenen sei, zu belegen, ob es sich nun um einen Selbstmord handele oder nicht. Ursache für das LSG-Gerichtsurteil war die Klage der Witwe eines Unfallfahrers.
Sie hatte gegen die Unfallversicherung ihres verstorbenen Mannes geklagt, welche sich geweigert hatte, eine in der Unfallversicherungs-Police festgelegte Summe im Falle des Todes des Versicherten zu zahlen. Das Argument der Unfallversicherung: Im Falle eines Freitodes müsse sie laut ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine Ausschüttung vornehmen.
Einen belegbaren Selbstmord als Unfalltod hinzustellen ist Versicherungsbetrug und wird strafrechtlich verfolgt
Der verstorbene Mann der klagenden Witwe war während einer Dienstfahrt mit seinem Auto ungebremst in einen entgegenkommenden LKW gerast und hatte auch kein Alkohol im Blut. Doch ob er aus Übermüdung und sonstiger Unachtsamkeit in den LKW geprallt war oder aus Vorsatz, konnte nie geklärt werden. Auch waren keine technischen Mängel am Auto feststellbar.
Die Unfallversicherung zog den Schluss, man könne hier nur davon ausgehen, dass es sich um keinen Arbeitsunfall, sondern einen vorsätzlichen Selbstmord handele. Erst in zweiter Instanz vor dem LSG hatte die klagende Witwe Erfolg. In der ersten Gerichtsinstanz hatte das Gericht der Versicherung Recht gegeben.
Da es im Internet unzählige Diskussionen gibt, ob es erlaubt sei, nachträglich einen recht eindeutigen Suizid wie einen Unfall aussehen zu lassen und beispielsweise einen Abschiedsbrief heimlich zu vernichten. Grundsätzlich ist das ein nicht unerheblicher Straftatsbestand, der als Versicherungsbetrug strafrechtlich verfolgt wird und auch zivilrechtliche teure Folgen haben kann.
Sie schreiben: „Einen belegbaren Suizid gegenüber der Versicherung als Selbstmord hinzustellen, ist strafrechtlich….“
Was ist der Unterschied zwischen einem belegbaren Suizid und einem Selbstmord ?
Hallo Herr Schild.
sorry, das stimmt.. das ist so Unsinn.. es muss heißen: Einen Tod, der ein Suizid war, als normalen Todesfall hinzustellen, ist strafbar. Danke für den Hinweis!
Mit besten Grüßen
Die Redaktion